für IT-Leistungen der Etmita UG (haftungsbeschränkt)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Etmita UG (haftungsbeschränkt), Nieder Straße 10, 65795 Hattersheim am Main, Deutschland, Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 143789, vertreten durch die Geschäftsführung: Mohammad Ghadery, USt-IdNr.: DE455715354 (nachfolgend „Auftragnehmer") und ihrem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber").
Teil A — Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss und Rangfolge
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über IT-Leistungen, insbesondere Softwareentwicklung, Webdesign, Bereitstellung von Software über das Internet (Software-as-a-Service, SaaS), Hosting, Wartung und Beratung.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(3) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform, durch Unterzeichnung eines Einzelvertrags oder dadurch zustande, dass der Auftragnehmer nach einem Auftrag des Auftraggebers mit der Leistung beginnt.
(4) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: 1. der Einzelvertrag mit seinen Anlagen (insbesondere Leistungsbeschreibung und Service Level), 2. der besondere Teil dieser AGB (Teil B oder Teil C), 3. Teil A dieser AGB. In Fragen der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag geht der Auftragsverarbeitungsvertrag allen anderen Regelungen vor.
(5) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag oder eine Bestätigung des Auftragnehmers in Textform maßgebend.
(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers nach Vertragsschluss (insbesondere Fristsetzung, Mängelanzeige, Minderung, Rücktritt und Kündigung) bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
(7) Diese AGB gelten in der dem Auftraggeber zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für künftige gleichartige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.
§ 2 Leistungsumfang, Änderungen, Termine
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Einzelvertrag, der Auftragsbestätigung und der vereinbarten Leistungsbeschreibung. Eigenschaften der Leistung gelten nur dann als garantiert, wenn der Auftragnehmer sie in Textform ausdrücklich als Garantie bezeichnet hat.
(2) Der Auftragnehmer darf zur Erfüllung seiner Pflichten Subunternehmer und freie Mitarbeiter einsetzen. Er steht für deren Leistungen wie für eigene ein (§ 278 BGB). Für Dienstleister, die personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeiten, gelten ausschließlich die Regeln des Auftragsverarbeitungsvertrags.
(3) Änderungs- und Erweiterungswünsche nach Vertragsschluss teilt der Auftraggeber in Textform mit. Der Auftragnehmer prüft sie und teilt die Auswirkungen auf Vergütung, Termine und Leistung als Nachtragsangebot mit. Die Änderung wird erst mit Annahme des Nachtragsangebots in Textform Vertragsbestandteil; bis dahin arbeitet der Auftragnehmer nach dem bisherigen Stand weiter.
(4) Termine sind Planungstermine und nur verbindlich, wenn sie im Einzelvertrag oder in Textform ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern die Fristen um die Dauer der Verzögerung und eine angemessene Wiederanlaufzeit.
(5) Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs einer Partei, die sie auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann (höhere Gewalt, insbesondere Naturereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, Sanktionen, großflächige Ausfälle von Strom- oder Kommunikationsnetzen), befreien diese Partei für ihre Dauer von den betroffenen Leistungspflichten. Die Partei informiert die andere unverzüglich in Textform. Dauert das Hindernis länger als drei Monate, kann jede Partei den betroffenen Vertrag in Textform kündigen. Gesetzliche Minderungsrechte bleiben unberührt.
§ 3 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem Einzelvertrag. Ist nichts vereinbart, gelten die bei Vertragsschluss gültigen Stundensätze des Auftragnehmers.
(2) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen, soweit der Einzelvertrag nichts anderes bestimmt.
(4) Mit Ablauf der Frist nach Absatz 3 tritt Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB); § 286 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Im Verzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe für Entgeltforderungen zwischen Unternehmern (§ 288 Abs. 2 BGB) und die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
(5) Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die aus demselben Vertragsverhältnis stammen wie die Forderung des Auftragnehmers, insbesondere mit Ansprüchen wegen Mängeln oder wegen Kosten der Fertigstellung. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
(6) Reisekosten und sonstige Auslagen erstattet der Auftraggeber nur, wenn sie vorher in Textform abgestimmt wurden, und gegen Nachweis.
(7) Der Auftragnehmer stellt Rechnungen als elektronische Rechnung im strukturierten Format nach der europäischen Norm EN 16931 aus (§ 14 Abs. 1 UStG; ZUGFeRD oder XRechnung) und übermittelt sie per E-Mail an die vom Auftraggeber benannte Adresse. Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Übermittlung zu und teilt Änderungen der Adresse unverzüglich mit.
(8) § 321 BGB bleibt unberührt: Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist, darf der Auftragnehmer noch ausstehende Vorleistungen verweigern, bis die Vergütung gezahlt oder Sicherheit geleistet ist.
§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber wirkt an der Leistungserbringung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit. Die Mitwirkung ist Vertragspflicht und nicht nur Obliegenheit.
(2) Der Auftraggeber wird insbesondere:
- alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte, Zugänge und Spezifikationen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form bereitstellen;
- Rückfragen unverzüglich beantworten und erforderliche Entscheidungen, Freigaben und Abnahmen unverzüglich erklären;
- einen Ansprechpartner benennen, der zu Entscheidungen befugt ist;
- Daten in seinem eigenen Verantwortungsbereich regelmäßig und dem Risiko entsprechend sichern, insbesondere vor Arbeiten des Auftragnehmers an Systemen des Auftraggebers;
- die in seinem Verantwortungsbereich erforderliche technische Umgebung (Hardware, Software, Internetanbindung) bereithalten.
(3) Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung trotz Hinweises in Textform, darf der Auftragnehmer die davon abhängigen Leistungen aussetzen. Abhängige Termine verschieben sich nach § 2 Abs. 4. Der Auftragnehmer kann für die Wartezeit eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 642 BGB); Mehraufwand infolge der unterbliebenen Mitwirkung wird nach den vereinbarten Stundensätzen vergütet. Solange und soweit eine Verzögerung auf der fehlenden Mitwirkung beruht, gerät der Auftragnehmer nicht in Verzug.
(4) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass er an allen Materialien, die er dem Auftragnehmer überlässt (insbesondere Texte, Bilder, Logos, Marken, Daten), die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte besitzt. Machen Dritte wegen dieser Materialien Ansprüche gegen den Auftragnehmer geltend, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer davon frei und ersetzt die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung, soweit der Auftraggeber die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
§ 5 Nutzungsrechte und Zahlungsvorbehalt
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen (insbesondere Software, Websites, Designs, Konzepte, Dokumentation) ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares und unterlizenzierbares Recht ein, sie für den im Vertrag bezeichneten Zweck zu nutzen, soweit der Einzelvertrag nichts anderes bestimmt.
(2) Die Rechtseinräumung nach Absatz 1 steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftraggeber die für die jeweilige Leistung geschuldete Vergütung vollständig gezahlt hat (§ 158 Abs. 1 BGB).
(3) Bis zum Eintritt der Bedingung darf der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse nur zur Prüfung und Abnahme nutzen. Eine weitergehende Nutzung, insbesondere der produktive Einsatz, die Bearbeitung und die Weitergabe an Dritte, ist bis dahin nicht gestattet.
(4) An Werken, Werkzeugen, Bibliotheken, Frameworks, Vorlagen und wiederverwendbaren Modulen, die der Auftragnehmer vor oder unabhängig von dem Vertrag geschaffen oder erworben hat (vorbestehende Komponenten), verbleiben alle Rechte beim Auftragnehmer. Soweit sie in ein Arbeitsergebnis einfließen, erhält der Auftraggeber daran ein einfaches Nutzungsrecht in dem Umfang, der für die vertragsgemäße Nutzung des Arbeitsergebnisses erforderlich ist; es folgt dem Recht am Arbeitsergebnis. Eine gesonderte Verwertung ist nicht gestattet.
(5) Für Open-Source-Software und sonstige Komponenten Dritter gelten deren Lizenzbedingungen vorrangig. Der Auftragnehmer übergibt auf Anfrage eine Liste der eingesetzten Fremdkomponenten mit Lizenzangabe.
(6) Der Quellcode individuell erstellter Software wird übergeben, wenn der Einzelvertrag dies vorsieht.
(7) Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber mit Firma und Logo als Referenz nennen, solange der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht; der Widerspruch ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft möglich. Inhalte eines Projekts veröffentlicht der Auftragnehmer nur mit Zustimmung des Auftraggebers.
(8) Allgemeines Fachwissen, Methoden, Verfahren und Erfahrungen, die der Auftragnehmer bei der Leistung einsetzt oder gewinnt, darf er für andere Projekte nutzen, soweit er dabei keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offenlegt.
§ 6 Gewährleistung
(1) Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese AGB oder der Einzelvertrag nichts anderes bestimmen. Für SaaS- und Hosting-Leistungen gilt ergänzend Teil B, für Werkleistungen Teil C. Bei Dienstleistungen schuldet der Auftragnehmer die sorgfältige Leistung, keinen bestimmten Erfolg.
(2) Mängel zeigt der Auftraggeber in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung an (Fehlerbild, Schritte zur Reproduktion, Umgebung).
(3) Offensichtliche Mängel zeigt der Auftraggeber unverzüglich an, spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Abnahme oder Bereitstellung. Zeigt er einen Mangel verspätet an, trägt er den Mehraufwand, der dem Auftragnehmer bei der Beseitigung gerade durch die Verspätung entsteht. § 377 HGB bleibt unberührt, soweit er anwendbar ist.
(4) Bei Werkleistungen leistet der Auftragnehmer zunächst Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung (§ 635 BGB). Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz richtet sich nach § 7.
(5) Mängelansprüche bei Werkleistungen verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; hierfür gelten die gesetzlichen Fristen.
(6) Keine Mängel sind Abweichungen, die auf vom Auftraggeber gelieferten Inhalten, Vorgaben oder Drittsystemen, auf Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, auf unsachgemäßer Bedienung oder auf einer anderen als der vereinbarten Systemumgebung beruhen.
§ 7 Haftung
(5) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe des Aufwands, der für die Wiederherstellung angefallen wäre, wenn der Auftraggeber die Daten in seinem Verantwortungsbereich regelmäßig und dem Risiko entsprechend gesichert hätte. Das gilt nicht, soweit die Datensicherung zu den Leistungen des Auftragnehmers gehört.
(6) Die Beschränkungen dieses Paragrafen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
(7) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
(8) Bei Mietleistungen (Teil B) ist die verschuldensunabhängige Haftung des Auftragnehmers für Mängel, die bei Vertragsschluss bereits vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ausgeschlossen. Die Absätze 1 bis 7 bleiben unberührt.
§ 8 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien behandeln alle Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den Umständen als vertraulich erkennbar sind (insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Quellcode, technische Dokumentation, Preise, Kundendaten), vertraulich, nutzen sie nur zur Durchführung des Vertrags und schützen sie mit angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen (§ 2 Nr. 1 GeschGehG). Sie verpflichten Mitarbeiter und Subunternehmer entsprechend.
(2) Die Pflicht gilt während der Vertragslaufzeit und fünf Jahre nach Vertragsende. Für personenbezogene Daten und für Berufsgeheimnisse gelten die gesetzlichen Pflichten, der Auftragsverarbeitungsvertrag und eine Zusatzvereinbarung zu § 203 StGB ohne zeitliche Grenze.
(3) Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die (a) der empfangenden Partei bereits bekannt waren, (b) ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt sind oder werden, (c) die empfangende Partei von einem berechtigten Dritten ohne Vertraulichkeitspflicht erhalten hat oder (d) aufgrund eines Gesetzes oder einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung offengelegt werden müssen; im Fall (d) informiert die empfangende Partei die andere vorher, soweit das rechtlich zulässig ist.
§ 9 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Beide Parteien halten die anwendbaren Datenschutzvorschriften ein, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
(2) Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Ohne diesen Vertrag übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine personenbezogenen Daten und bringt sie nicht in dessen Systeme ein.
(3) Weitere Auftragsverarbeiter setzt der Auftragnehmer nur nach den Regeln des Auftragsverarbeitungsvertrags ein.
(4) Gesundheitsdaten und andere besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) sowie Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen (§ 203 StGB), dürfen nur verarbeitet werden, wenn der Auftragsverarbeitungsvertrag dies vorsieht und, soweit § 203 StGB betroffen ist, zusätzlich die Zusatzvereinbarung zu § 203 StGB abgeschlossen ist.
(5) Für Entwicklung und Test stellt der Auftraggeber ausschließlich synthetische oder anonymisierte Daten bereit.
§ 10 Sanktionsrecht und Schlussbestimmungen
(1) Der Auftraggeber versichert, dass weder er noch seine Gesellschafter oder gesetzlichen Vertreter auf einer Sanktionsliste der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen geführt werden, und teilt Änderungen unverzüglich mit. Der Auftragnehmer darf die Leistung aussetzen oder den Vertrag außerordentlich kündigen, soweit die Leistung gegen Sanktions- oder Exportkontrollrecht verstoßen würde.
(2) Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers in Textform auf Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers (Hattersheim am Main) (§ 38 Abs. 1 ZPO); in diesem Fall ist der Sitz des Auftragnehmers auch Erfüllungsort. Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen. Hat der Auftraggeber seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, gilt die Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012.
(5) Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB).
Teil B — Besondere Bestimmungen für SaaS und Hosting (Mietvertrag)
Die folgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu Teil A für die Bereitstellung von Software über das Internet (SaaS) und für Hosting-Leistungen. Bei Widersprüchen gehen sie Teil A vor.
§ 11 Gegenstand und Rechtsnatur
(1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber eine Software-Anwendung für die Dauer des Vertrags zur Nutzung über das Internet bereit; der Auftraggeber zahlt dafür ein wiederkehrendes Entgelt.
(2) Das Vertragsverhältnis ist ein Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB). Eine Übereignung der Software oder eine Überlassung von Programmkopien oder Quellcode ist nicht geschuldet.
(3) Der Auftragnehmer stellt die Software in der jeweils aktuellen Version bereit und darf Updates, Upgrades und neue Versionen einspielen, soweit die vereinbarte Funktionalität dadurch nicht wesentlich eingeschränkt wird. Wesentliche Änderungen kündigt er mindestens vier Wochen vorher in Textform an.
§ 12 Nutzungsrechte SaaS
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber für die Dauer des Vertrags ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die SaaS-Anwendung für den vereinbarten Zweck zu nutzen.
(2) Der Auftraggeber nutzt die Software nur für eigene Geschäftszwecke. Eine Überlassung an Dritte, insbesondere Vermietung oder Bereitstellung als eigener Dienst, bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.
(3) Der Auftraggeber darf die Software nicht zurückentwickeln, dekompilieren oder disassemblieren, soweit nicht § 69d Abs. 3 oder § 69e UrhG dies zwingend erlauben.
(4) Alle vom Auftraggeber eingegebenen und durch seine Nutzung erzeugten Daten bleiben Daten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer verarbeitet sie nur zur Erfüllung des Vertrags, zur Sicherheit und Stabilität des Dienstes und soweit gesetzlich vorgeschrieben. Eine Nutzung zum Training von KI-Modellen oder für eigene Produkte des Auftragnehmers findet nur nach gesonderter Vereinbarung in Textform statt.
§ 13 Verfügbarkeit, Wartung und Datensicherung
(1) Ist im Einzelvertrag kein Service Level vereinbart, stellt der Auftragnehmer die SaaS-Anwendung mit einer Verfügbarkeit von 99,0 % im Jahresdurchschnitt bereit, gemessen am Übergabepunkt vom Rechenzentrum an das Internet.
(2) Nicht als Ausfall zählen:
- geplante Wartung, die mindestens 48 Stunden vorher in Textform angekündigt wurde und nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 9 bis 18 Uhr) liegt;
- Notfallwartung zur Behebung einer sicherheitskritischen Schwachstelle, die keinen Aufschub duldet;
- Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers: Ausfälle des öffentlichen Internets oder der Anbindung des Auftraggebers, Fehler in Systemen des Auftraggebers oder von ihm beauftragter Dritter, fehlerhafte Bedienung, höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen sowie Angriffe von außen, soweit der Auftragnehmer Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat;
- Zeiten einer berechtigten Sperrung nach § 15.
(3) Unterschreitet der Auftragnehmer die Verfügbarkeit, ist die Vergütung nach § 536 BGB gemindert. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bestehen nur nach § 7.
(4) Der Auftragnehmer sichert die Daten des Auftraggebers regelmäßig und automatisiert nach den technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragsverarbeitungsvertrags. Der Auftraggeber bleibt durch regelmäßige Exporte für die Sicherung seiner Daten mitverantwortlich.
§ 14 Vergütung und Zahlungsmodalitäten SaaS
(1) Die Nutzungsgebühr ist monatlich im Voraus zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist (etwa jährliche Vorauszahlung).
(2) Die Nutzungsgebühr wird erstmals mit Bereitstellung der SaaS-Anwendung und danach jeweils am Ersten eines Kalendermonats fällig. Da die Fälligkeit nach dem Kalender bestimmt ist, tritt Verzug ohne Mahnung mit Ablauf des Fälligkeitstages ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
(3) Beginnt der Vertrag innerhalb eines Monats, wird die Gebühr für diesen Monat anteilig nach Tagen berechnet.
(4) Der Auftragnehmer darf die Nutzungsgebühr höchstens einmal in zwölf Monaten und erstmals mit Wirkung nach Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit an die Entwicklung seiner Kosten für die Leistung anpassen (insbesondere Hosting, Personal, Lizenzen Dritter); Kostensenkungen berücksichtigt er dabei ebenso wie Kostensteigerungen. Er teilt die Anpassung mindestens drei Monate vor Wirksamwerden in Textform mit Begründung mit. Erhöht sich die Gebühr, darf der Auftraggeber den Vertrag in Textform mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen; hierauf weist der Auftragnehmer in der Mitteilung hin. Kündigt der Auftraggeber nicht, gilt die neue Gebühr ab dem mitgeteilten Zeitpunkt.
§ 15 Zahlungsverzug und Zugangssperre
(2) Während der Sperrung löscht der Auftragnehmer keine Daten des Auftraggebers. Das Recht des Auftraggebers, seine Daten zu exportieren oder herauszuverlangen, bleibt bestehen. Eine berechtigte Sperrung ist keine Pflichtverletzung des Auftragnehmers.
(3) Der Auftragnehmer darf den Vertrag außerordentlich fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber für zwei aufeinanderfolgende Fälligkeitstermine mit der Nutzungsgebühr oder einem nicht unerheblichen Teil davon in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit einem Betrag in Verzug ist, der die Nutzungsgebühr für zwei Monate erreicht (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
§ 16 Laufzeit, Kündigung und Vertragsende SaaS
(1) Der SaaS-Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit, soweit keine Mindestlaufzeit vereinbart ist.
(2) Jede Partei kann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats in Textform kündigen, frühestens zum Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (§ 543, § 314 BGB). Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor bei Zahlungsverzug nach § 15 Abs. 3 oder wenn der Auftraggeber die Software trotz Abmahnung in Textform erheblich vertragswidrig nutzt.
(4) Der Auftraggeber kann seine exportierbaren Daten während der Laufzeit jederzeit und nach Vertragsende noch 30 Kalendertage lang in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format abrufen. Für den Export und für den Wechsel zu einem anderen Anbieter im gesetzlich geschuldeten Umfang (Art. 23 bis 31 der Verordnung (EU) 2023/2854) erhebt der Auftragnehmer kein Entgelt; darüber hinausgehende Migrationsleistungen, etwa die Aufbereitung von Daten für ein Zielsystem, werden gesondert vereinbart. Nach Ablauf des Abrufzeitraums löscht der Auftragnehmer die Daten des Auftraggebers in den Produktivsystemen spätestens innerhalb von 30 weiteren Tagen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht; Sicherungskopien laufen mit dem Sicherungszyklus aus, dessen längste Dauer der Einzelvertrag oder der Auftragsverarbeitungsvertrag nennt, und sind bis dahin gegen Zugriff gesperrt. Für personenbezogene Daten geht der Auftragsverarbeitungsvertrag vor; Einzelheiten des Anbieterwechsels regelt der Einzelvertrag.
Teil C — Besondere Bestimmungen für Softwareentwicklung und Webdesign
Die folgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu Teil A für individuelle Softwareentwicklung und Webdesign. Bei Widersprüchen gehen sie Teil A vor.
§ 17 Vertragstyp und Leistungserbringung
(1) Schuldet der Auftragnehmer ein bestimmtes, abnahmefähiges Ergebnis (etwa eine fertige Website oder Software nach Leistungsbeschreibung), liegt ein Werkvertrag vor (§§ 631 ff. BGB). Schuldet er nur die Tätigkeit (etwa Beratung oder Entwicklung nach Aufwand), liegt ein Dienstvertrag vor (§§ 611 ff. BGB).
(2) Bei agiler Entwicklung nach Aufwand gehen die Parteien von einem Dienstvertrag aus, soweit sie nicht ausdrücklich ein bestimmtes, abnahmefähiges Ergebnis vereinbart haben.
(3) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den bei der Leistung anerkannten Regeln der Technik.
§ 18 Meilensteine und Zahlungsplan
(1) Bei Projekten ab einem Gesamtvolumen von 5.000,00 EUR netto wird die Vergütung in Abschlagszahlungen nach Meilensteinen fällig (§ 632a BGB). Die Aufteilung ergibt sich aus dem Einzelvertrag.
(2) Ist nichts anderes vereinbart, gilt:
- 30 % bei Vertragsschluss (Anzahlung);
- 40 % nach Abschluss der Konzeptions- und Designphase oder nach Erreichen des Hauptmeilensteins;
- 30 % nach Abnahme.
(3) Die Anzahlung wird mit Vertragsschluss fällig. Der Auftragnehmer beginnt mit der Leistung nach Eingang der Anzahlung.
(4) Jeder Meilenstein wird gesondert in Rechnung gestellt; § 3 gilt. Ist der Auftraggeber mit einem Meilenstein in Verzug, darf der Auftragnehmer die weitere Leistung bis zum Zahlungseingang zurückhalten (§ 320 BGB); Termine verschieben sich entsprechend.
§ 19 Abnahme bei Werkverträgen
(1) Nach Fertigstellung zeigt der Auftragnehmer die Abnahmebereitschaft in Textform an und stellt das Werk zur Prüfung bereit. Der Auftraggeber prüft das Werk innerhalb von zehn Werktagen und erklärt die Abnahme in Textform.
(2) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB); solche Mängel behebt der Auftragnehmer im Rahmen der Gewährleistung.
(4) Nimmt der Auftraggeber das Werk oder Teile davon vor der Abnahmeerklärung produktiv in Betrieb, ist dies in der Regel als Abnahme zu werten, es sei denn, die Nutzung dient erkennbar nur der Prüfung.
(5) Meilensteine mit abgrenzbarem Ergebnis werden gesondert abgenommen (Teilabnahme), soweit dies vereinbart ist. Mit der Teilabnahme beginnt die Verjährung der Mängelansprüche für den abgenommenen Teil.
§ 20 Hosting und laufender Support
(1) Hosting, Wartung, Support, Sicherheitsaktualisierungen und Weiterentwicklung nach der Abnahme sind nicht Gegenstand eines Werkvertrags über die Erstellung einer Website oder Software, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Diese Leistungen können in einem gesonderten Vertrag vereinbart werden; dafür gilt Teil B entsprechend.
§ 21 Kündigung bei Projektverträgen
(1) Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag nach § 648 BGB, kann der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen; er muss sich anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass dem Auftragnehmer danach 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen (§ 648 Satz 3 BGB).
(2) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (§ 648a BGB). Für Dienstverträge gelten die gesetzlichen Kündigungsregeln (§§ 620 ff. BGB), soweit der Einzelvertrag nichts anderes bestimmt.
Teil D — Änderung dieser AGB
§ 22 Änderungen bei laufenden Verträgen
(1) Der Auftragnehmer darf diese AGB für laufende Verträge mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn die Änderung wegen einer Gesetzesänderung, einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung, aus Gründen der Sicherheit oder wegen einer technischen Weiterentwicklung erforderlich ist und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zum Nachteil des Auftraggebers verschiebt. Änderungen der Hauptleistungen, der Vergütung (außer nach § 14 Abs. 4), der Laufzeit und der Kündigungsregeln bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
(2) Der Auftragnehmer teilt die Änderung mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mit, stellt die alte und die neue Fassung gegenüber und nennt den Grund.
(3) Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Auftraggeber ihr nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform widerspricht. Auf diese Folge und auf das Widerspruchsrecht weist der Auftragnehmer in der Mitteilung besonders hin.
(4) Widerspricht der Auftraggeber, gilt der Vertrag mit den bisherigen AGB fort. Ist dem Auftragnehmer die Fortsetzung zu den bisherigen Bedingungen nicht zumutbar, insbesondere weil die Änderung rechtlich zwingend ist, darf er den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform kündigen. § 16 Abs. 4 bleibt unberührt.
Etmita UG (haftungsbeschränkt) · Allgemeine Geschäftsbedingungen Version 4 · Stand 06.10.2026